Wer ist Handelsvertreter?
Ein Handelsvertreter vermittelt als selbständiger Gewerbetreibender
ständig für einen anderen Unternehmer in dessen Namen und für dessen Rechnung
Geschäfte oder besorgt deren Abschlüsse. Der Handelsvertreter ist in der
Regel selbstständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig.
Er unterscheidet sich dadurch vom Vertragshändler, der im eigenen Namen
und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar
ebenfalls für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Der selbstständige
Handelsvertreter kann im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und
seine Arbeitszeit selbst bestimmen. Einen vorgeschriebenen Berufsweg gibt
es für den Handelsvertreterberuf nicht. Grundsätzlich hat es sich als zweckmäßig
erwiesen, vor der Selbstständigkeit als angestellter Geschäftsreisender
den Kundenbesuch und den Verkauf beim Kunden kennen zu lernen.
Welche Arten der Handelsvertretertätigkeit gibt es?
- Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter
Der
Einfirmenvertreter wird für ein einziges Unternehmen tätig. In der Regel
verfügt dieses Unternehmen über ein so vielfältiges Sortiment, dass er
damit voll ausgelastet ist. Ein Mehrfirmenvertreter vertritt hingegen mehrere
Firmen mit verschiedenen Produkten. Um Interessenkonflikte auszuschließen,
darf er keine Produkte miteinander konkurrierender Unternehmen vertreten
(Konkurrenzverbot).
- Vermittlungsvertreter/ Abschlussvertreter
Der
Vermittlungsvertreter ist lediglich mit der Vermittlung von Geschäften
betraut, der Abschlussvertreter kann den Vertragsschluss im Namen des Unternehmers
selbst herbeiführen.
- Bezirksvertreter/ Alleinvertreter
Bezirksvertretern
ist ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis vom Unternehmer
fest zugewiesen. Sie haben auch dann Anspruch auf Provision, wenn ohne
ihre Mitwirkung im Bezirk Verträge abgeschlossen werden. Alleinvertreter
ist ein Bezirksvertreter, dem sein Unternehmen zusätzlich einen erhöhten
Kundenschutz einräumt. Der Alleinvertreter hat Anspruch darauf, dass die
von Ihnen vertretende Firma in Ihrem Bezirk weder selbst noch durch andere
Beauftragte tätig wird.
- Kaufmann im Sinne des HGB
Gem.
§ 1 HGB ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann, es sei denn, dass sein Unternehmen
einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht erfordert. Der Handelsvertreter ist also grundsätzlich Kaufmann und
muss die handelsrechtlichen Vorschriften beachten, wenn sein Geschäft nicht
einen so geringen Umfang hat, dass es kaufmännische Einrichtungen, insbesondere
eine kaufmännische Buchführung, nicht erfordert.
Anhaltspunkte sind: Vielfalt der Produktpalette, Umfang der Geschäftsbeziehungen,
Umsatz, Zahl der Beschäftigten, Inanspruchnahme von Kredit.
Wer kein Kaufmann ist, kann sich dennoch in das Handelsregister eintragen
lassen. Er steht dann einem Kaufmann gleich. Eine Handelsvertretung in
der Rechtsform einer GmbH ist gem. § 6 HGB Kaufmann kraft Rechtsform.
- Pflichten als Handelsvertreter
- Vermittlungs- und Abschlusspflicht
(§ 86 Abs. 1, 1. Hs. HGB): Der Handelsvertreter muss sich ständig um
die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen.
- Interessenwahrnehmungspflicht (§
86 Abs. 1, 2. Hs. HGB): Er muss immer das Interesse des vertretenen
Unternehmens wahrnehmen, also z. B. auch die Kundenbetreuung nach Abschluss
des Geschäfts.
- Berichtspflicht (§ 86 Abs. 2 HGB):
Er muss seine Geschäftsvermittlung und -abschlüsse sowie etwaige Vertragsverletzungen
unverzüglich dem vertretenden Unternehmen mitteilen.
- Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB):
Er darf keine Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
verwerten.
- Wettbewerbsverbot/ Konkurrenzverbot:
Der Handelsvertreter darf nicht im Geschäftszweig des vertretenen Unternehmens
für eine Konkurrenzfirma tätig sein, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich
geregelt ist. Dies gilt auch für Mehrfirmenvertreter. Produkte von Konkurrenzfirmen
dürfen nur vertrieben werden, wenn sie nicht im Wettbewerb mit den Produkten
der bereits von vertretenen Firmen stehen. Ausnahmen sind nur zulässig,
wenn sie ausdrücklich im Vertrag mit beiden betroffenen Unternehmen vereinbart
werden.
- Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten:
Weitere Pflichten können vertraglich vereinbart werden, z. B. die Pflicht
zur Lagerhaltung oder zum Kundendienst.
- Die Pflichten des vertretenden Unternehmens
- Provisionszahlungspflicht: Das
Unternehmen muss für jedes abgeschlossene, vermittelte Geschäft eine Provision
zahlen.
- Überlassungspflicht: Es muss
alle zur Ausübung der Handelsvertretertätigkeit erforderlichen Unterlagen
überlassen.
- Informationspflicht: Die Annahme
oder Ablehnung der vermittelten Geschäfte muss ebenso unverzüglich mitgeteilt
werden, wie die Änderung der Produktpalette oder im Vertriebssystem und
bevorstehende Betriebseinstellungen, -veräußerungen oder Fusionen.
- Allgemeine Unterstützungs- und Treuepflicht:
Dem Unternehmen ist es z. B. verboten, in unmittelbare Konkurrenz zum
eigenen Handelsvertreter zu treten. Davon nicht betroffen ist der mögliche
Direktvertrieb durch das Unternehmen.
Provision und Ausgleichsanspruch
Die übliche Vergütung des Handelsvertreters
ist die Provision. Sie ist eine Erfolgs- und keine Leistungsvergütung.
Sie ist erst dann verdient, wenn das vertretene Unternehmen das vermittelte
Geschäft ausgeführt hat. Provision entsteht grundsätzlich nur aus Geschäften,
die auf Aktivitäten des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Hierunter
fallen auch Nachbestellungen der Kunden, die für das Unternehmen geworben
wurden. Es muss sich allerdings um Geschäfte der gleichen Art handeln.
Eine Besonderheit gilt für den Bezirksvertreter (siehe oben). Die Provisionshöhe
wird vertraglich vereinbart. Die Provisionshöhe ist je nach Branche und
vertretenem Produkt sehr unterschiedlich. Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses
hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch.
Gewerbeanmeldung und Rentenversicherung:
Das Gewerbe als Handelsvertreter ist beim zuständigen Rechts- und Ordnungsamt
anzumelden.
Der Handelsvertretervertrag
Grundsätzlich benötigt der Vertrag zwischen
Handelsvertreter und dem vertretenden Unternehmen keine besondere Form.
Jeder Vertragspartner kann aber verlangen, dass der Inhalt des Vertrags
schriftlich festgelegt wird. Die Schriftform ist in jedem Fall dringend
anzuraten. Bei der Verwendung von Musterverträgen sind die Bestimmungen
des „Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB-Gesetz)“ zu beachten. Nach § 9 AGB sind u. a. Vertragsklauseln unwirksam,
wenn sie den Vertragspartner des Verwenders eines Mustervertrages entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Checkliste zur Vertragsabfassung
Die nachstehende Checkliste enthält kein vorformulierten Vertragsklauseln,
sondern gibt Anhaltspunkte zur Prüfung, inwieweit alle wesentlichen Vertragspunkte
angesprochen sind:
- Genaue Bezeichnung der beiden Vertragsparteien
- Genaue Bezeichnung der Art des Handelsvertreters
(z. B. Bezirksvertreter)
- Abgrenzung des Vertreterbezirks (z.
B. Schleswig-Holstein)
- Gegenstand der Vertretung (z. B. welche
Produkte, welche Kunden)
- Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters
(z. B. Abschlussvollmacht)
- Pflichten des Handelsvertreters
- Pflichten des Unternehmers
- Provision
- Dauer des Vertrages
- Rückgabe von Gegenständen, Aufrechnung
und Zurückbehaltung
- Ausgleichanspruch (z. B. Art und Weise
der Berechnung)
- Wettbewerbsverbote
- Abgeltung, Abtretung und Verjährung
von Ansprüchen
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Ergänzende Vertragsvereinbarungen
- Auslandstätigkeit
- evtl. Schiedsgerichtsvereinbarung
- Datum und Unterschriften beider Vertragsparteien
"Selbstständigkeit im Vertrieb"
Die handelsvertreterrechtlichen Rahmenbedingungen
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Sie richtet sich an Handelsvertreter, Vertragshändler, Franchisenehmer
und Existenzgründer, die eine Tätigkeit als selbstständiger Absatzvermittler
anstreben.