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Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. bietet auf seinen Internetseiten regelmäßig aktuelles Zahlenmaterial und Statistiken zur Branchenentwicklung.
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E-Commerce- Leitfaden für Gründer veröffentlicht
E-Commerce boomt. Fast alle Internetnutzer haben im Web schon einmal Produktinformationen recherchiert. 85 Prozent aller Internetnutzer kauften nach Informationen des Hightech-Verbands BITKOM in den vergangenen zwölf Monaten im Netz ein. Diese aktuellen Daten belegen, wie wichtig Online als Vertriebskanal in Deutschland mittlerweile geworden ist. BITKOM hat jetzt einen 84 Seiten umfassende Praxisleitfaden zum Thema veröffentlicht. "Mit dem Praxisleitfaden E-Commerce liefert der BITKOM einen Ratgeber für Unternehmen, die ins E-Commerce-Geschäft einsteigen oder ihre Onlineshopping-Strategie überarbeiten", erläutert Florian Koch, Experte für E-Business im BITKOM. "Der Aufwand und die Komplexität von E-Commerce-Projekten wird oftmals unterschätzt", so Koch weiter. Der Leitfaden solle helfen, Reibungsverluste oder Ineffizienzen abzubauen und das Scheitern ganzer E-Commerce-Projekte zu verhindern.
Der Praxisleitfaden E-Commerce ist hier kostenlos als
Download
verfügbar
Wachstum und räumliche Verteilung der IT- und Medienwirtschaft in Schleswig-Holstein - IHK Schleswig-Holstein legt Branchenanalyse vor
Die wichtigsten Ergebnisse: Zwischen 1990 und 2006 hat sich die Zahl der IT- und Medienunternehmen in Schleswig-Holstein auf gut 15.000 in etwa verdreifacht. Fast durchgängig lag in diesem Zeitraum das Wachstum der Unternehmenszahl in dieser Branche über dem Durchschnitt aller Branchen. Das ist das Ergebnis einer Branchenanalyse, die die IHK Schleswig-Holstein heute vorgelegt hat. »Mit dieser Analyse geben wir einen Überblick über Dynamik und räumliche Schwerpunkte dieser Branche in unserem Land«, erläutert Margarete Böge, Präsidentin der IHK Schleswig-Holstein und hofft, dass sie als Basis auch für die Arbeit des Wirtschaftsministeriums genutzt werden wird. Eine große Bedeutung nimmt der Analyse zufolge der Wirtschaftszweig der Softwareberatung und -entwicklung ein, der fast 50 % aller handelsregisterlich eingetragenen Unternehmen im IT-Bereich repräsentiert. Sein Wachstum ist in absoluten wie in relativen Zahlen am dynamischsten. In der Medienbranche ist das Verlags- und Druckgewerbe bei den handelsregisterlich eingetragenen Unternehmen erwartungsgemäß am bedeutungsvollsten. Bei den mediennahen, handelsregisterlich eingetragenen Unternehmen überwiegt bei weitem die Werbewirtschaft. Die Zahl der Unternehmen ist etwa zweieinhalb so groß wie die der Messe- und Veranstaltungsorganisatoren. Design-, Multimediadesign- und Marktforschungsunternehmen folgen. Der Wirtschaftszweig der mediennahen Bereiche zeichnet sich durch seine hohe Dynamik im Unternehmenswachstum aus, sodass er heute eine beachtliche Branche ist.
Die regionale Analyse, die sich an den aktuell gültigen Planungsräumen in Schleswig-Holstein orientiert, kommt zu folgenden Ergebnissen:
Erwartungsgemäß ist der Unternehmensbesatz im Hamburger Rand (gemessen an Unternehmen der Branche pro 1.000 Einwohner) am größten. Diese Dominanz gilt vor allem für den Wirtschaftszweig IT-Unternehmen, während er bei den Medienunternehmen schon weniger stark ausgeprägt ist. In den mediennahen Bereichen liegt die K.E.R.N.-Region sogar in etwa gleichauf. Hinsichtlich des Wachstums der Anzahl handelsregisterlich eingetragener Unternehmen der beobachteten Branche weisen die K.E.R.N.-Region und die Region Lübeck und Ostholstein die größte Dynamik auf. Es fällt auf, dass die Wachstumsraten der IT-Wirtschaft sowie der mediennahen Bereiche – vom nördlichen Landesteil abgesehen – weit über dem Landesdurchschnitt liegen. Gemessen an Bevölkerungsanteil der Regionen weist der Hamburger Rand für fast alle Wirtschaftszweige der IT-Branche sowie der Medienbranche eine überproportionale Bedeutung auf. Bei den mediennahen Bereichen gilt dies nur noch für die Werbewirtschaft sowie die Messe- und Veranstaltungsorganisation. Eine Ausnahme dieser generellen Beobachtung stellt die Telekommunikationsbranche dar, die in Dithmarschen und Steinburg sowie insbesondere im nördlichen Landesteil stark vertreten ist.
Die Analyse basiert auf der Untergliederung der IT- und Medienbranche in fünfzehn Wirtschaftszweige auf der Basis einer umfassenden Definition der Branche. Bei der regionalen Schwerpunktbildung sind die Kreisgrenzen zugrunde gelegt worden. Die Broschüre basiert einzig auf der Originärquelle der IHK-Mitgliedsdaten. Schätzzahlen wie Umsätze und genaue Mitarbeiterzahlen sind unberücksichtigt geblieben. Um dennoch Aussagen zur gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Unternehmen machen zu können, sind sie in die Gruppen der handelsregisterlich eingetragenen Unternehmen sowie der Kleingewerbetreibenden unterteilt worden.
zur Studie
Verbot für Produktempfehlungs-E-Mails mit Werbung
(Heise-Online) Optionen auf Websites, mit denen Shop-Besucher Freunden und Bekannten E-Mails mit Produkttipps zuschicken können, verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht und sind unzulässig, wenn darin zusätzlich Reklame enthalten ist. Dies hat jüngst das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschieden (
Az. 3 U 1084/05[1]
).
Zur Begründung führten die Richter an, dass mangels einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers eine rechtswidrige "unzumutbare Belästigung" und somit Spam vorliege. Angerufen hatte das Oberlandesgericht ein Verbraucherschutzverband, der sich gegen die Ausgestaltung des Online-Shops des Versandhausriesen Quelle zur Wehr setzen wollte. Die Verbraucherschützer monierten, dass das Unternehmen bei den Empfehlungs-Mails für ein ganz bestimmtes Produkt auch noch Werbung wie "Großer Sonderverkauf" platziert hatte. Dieser Reklamezusatz blieb dem Absender beim Abschicken jedoch verborgen und wurde erst beim Empfänger sichtbar. Darin liege ein Verstoß gegen Paragraf 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG (
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[2]
), da die nach dieser Vorschrift erforderliche Einwilligung des Account-Inhabers zum Empfang von E-Mail-Werbung nicht gegeben sei und somit eine unzumutbare Belästigung auf Seiten des Empfängers bestehe. So sah es auch das fränkische OLG und untersagte das Hinzufügen zusätzlicher Reklame. Ferner stellten die Richter fest, dass auch die Interessen des Absenders verletzt seien. Schließlich bliebe diesem die Reklame verborgen, sodass keine Rede davon sein könne, dass der Absender überhaupt eine derartig ausgestaltete E-Mail hätte verschicken wollen. Vielmehr verhalte es sich so, dass das Unternehmen durch entsprechende Programmierung die Reklame in die E-Mail "hineinschmuggelt".
Unbeachtlich war auch der Einwand von Quelle, dass es sich bei den vorliegenden Produktempfehlungs-E-Mails gar nicht um unzulässige Direktwerbung im Sinne des Gesetzes handle, weil die Mails von den Shop-Besuchern versendet würden. Nach Meinung des OLG verstehe das Gesetz unter Direktwerbung jede Reklame, die sich konkret an den individuellen Inhaber eines elektronischen Briefkastens wendet. Auf welchem Weg die Werbung dorthin gelangt, sei ohne Bedeutung. Somit liege auch dann verbotene Direktwerbung wegen fehlender Einwilligung vor, wenn ein Unternehmen zur Übermittlung der Werbung einen ahnungslosen Dritten wie den Absender einer Produktempfehlungs-E-Mail einsetze.
Das Oberlandesgericht hat aber gleichfalls deutlich gemacht, dass es gegen die Bereitstellung von reinen Produktempfehlungs-E-Mails keine Einwände hegt. Zwar stelle auch dies Werbung im weitesten Sinne dar. Ein Verbot folge daraus aber nicht, da die E-Mail von einem Dritten verschickt werde, der aber selbst keine Waren verkaufen will und somit die Anwendung des UWG ausgeschlossen sei. Da Quelle auf ein gegenteiliges, noch unveröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verwiesen hatte und das OLG Nürnberg der Frage eine grundsätzliche Bedeutung zumisst, hat es die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen. Sollte Quelle von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, muss das oberste Zivilgericht entscheiden, ob das Platzieren von Werbung in Produktempfehlungs-E-Mails zulässig ist oder nicht. (
Noogie C. Kaufmann
)
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