Welche Formalitäten sind zu beachten?
Die Frage nach den Formalitäten bei
der Unternehmensgründung hängt zunächst von der Art des geplanten Unternehmens
ab. Die selbstständigen Unternehmer werden in Urproduzenten, Freiberufler
und Gewerbetreibende eingeteilt. Unter Urproduktion versteht
man insbesondere die Land- und Forstwirtschaft, Gärtnerei, Fischerei- und
Tierzucht.
Freie Berufe sind wissenschaftliche,
künstlerische, erzieherische, schriftstellerische Tätigkeiten oder qualitativ
höherwertige persönliche Dienstleistungen, für die regelmäßig eine höhere
Bildung erforderlich ist. Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Künstler,
Dolmetscher, Architekten und Ingenieure üben beispielsweise einen freien
Beruf aus. Freiberufler und Urproduzenten müssen keine Gewerbeanmeldung
durchführen, sich aber beim zuständigen Finanzamt anmelden. Auch steuerlich
werden sie anders behandelt als Gewerbetreibende. In Zweifelsfällen sollten
Sie sich direkt mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen.
Zweifelsohne sind die Gewerbetreibenden
die größte Gruppe der Selbstständigen. Darunter fallen alle Tätigkeiten
in den Bereichen Industrie, Handel, und Handwerk sowie nicht freiberufliche
Dienstleistungen.Die Gewerbeordnung kennt drei verschiedene Möglichkeiten,
ein Gewerbe auszuüben. An die einzelnen Formen werden verschiedene Voraussetzungen
geknüpft. Man unterscheidet:
Stehendes Gewerbe
Das stehende Gewerbe ist der häufigste
Fall. Es ist dann gegeben, wenn das Gewerbe von einer dauernden Niederlassung
- zum Beispiel einem Geschäftslokal, einem Büro oder einer Werkstatt -
aus betrieben wird. Bei Beginn des Gewerbes sind Sie verpflichtet, den
Betrieb bei der Gewerbemeldestelle Ihrer Gemeinde anzuzeigen. Das gilt
unabhängig von der Rechtsform und der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen.
Die Anzeige soll der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung
ermöglichen. Verlegen Sie Ihren Betrieb, eröffnen Sie eine Zweigstelle
oder wechseln Sie den Gegenstand Ihres Gewerbes, gilt ebenfalls die Anzeigepflicht.
Auch die Aufgabe eines Gewerbes ist anzeigepflichtig.Die Gewerbemeldestelle
benachrichtigt weitere Stellen, denen sie eine Durchschrift Ihrer Anzeige
übermittelt, insbesondere das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die
Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. die Handwerkskammer, das Amt für
Arbeitsschutz, das statistische Landesamt. Das Grundgesetz garantiert allen
Deutschen grundsätzlich das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsplatz
frei zu wählen. Eine behördliche Erlaubnis für die Ausübung eines Gewerbes
ist deshalb meist nicht erforderlich. Dies gilt für weite Bereiche des
Einzel- und Großhandels, die meisten Dienstleistungen und industrielle
Arbeiten. In bestimmten Fällen verlangt das Gesetz aber für den Betrieb
des Gewerbes eine behördliche Zulassung. Für die Erteilung der erforderlichen
Erlaubnis kommt es regelmäßig auf die Zuverlässigkeit des Inhabers an,
nur in einigen Fällen wird ein Sachkundenachweis verlangt. Erkundigen Sie
sich frühzeitig nach den Voraussetzungen und Anforderungen an die Erteilung
der jeweiligen Erlaubnis, da sich das Verfahren oft einige Zeit hinzieht.
Persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit
Bei einer Reihe von Gewerben ist die
Erteilung der Erlaubnis von der Zuverlässigkeit des Bewerbers abhängig.
Zu diesem Zweck muss der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis und
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamts beibringen. Zusätzlich werden die Konkursabteilung des Amtsgerichts
und das Schuldnerverzeichnis sowie das Ordnungsamt und die Industrie- und
Handelskammer um Stellungnahme gebeten.
Betroffen sind davon beispielsweise:
Aufsteller von Spielgeräten, Bauträger
und Baubetreuer, Betreiber von Privatkrankenanstalten, Bewachungsunternehmer,
Gastwirte, Makler (Darlehensvermittler, Wohnungsmakler, nicht dagegen Versicherungsmakler),
Pfandleiher, Spielhallenbetreiber, Transportunternehmer, Versteigerer,
Versicherungsvermittler/ -berater, sowie diejenigen, die eine Arbeitnehmerüberlassung
und -vermittlung eröffnen möchten.
Stellt sich bei der Überprüfung heraus,
dass der Antragsteller unzuverlässig ist, wird die Erlaubnis nicht erteilt.
Als unzuverlässig gilt, wer nicht unerhebliche Steuerrückstände hat, gewerbebezogene
Vorstrafen aufweist oder gravierende Ordnungswidrigkeiten begangen hat
oder wirtschaftlich leistungsunfähig ist.
Für bestimmte Tätigkeiten - dazu zählen:
Pfandleihe, Bewachungs- und Transportgewerbe
- hier muss man sogar nachweisen, dass beim Unternehmensstart ausreichende
finanzielle Mittel oder Sicherheiten zur Verfügung stehen.
Sachkundenachweis
In einigen Fällen soll der Inhaber ein
gewisses Maß an Sachkunde besitzen, so zum Beispiel bei Gaststätten, bei
Bewachungsunternehmen, beim Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln,
beim Handel und bei der Herstellung von Waffen sowie im Bewachungs- und
Verkehrsgewerbe (Güterverkehr, Personenbeförderung).Wie der Nachweis der
Sachkunde erbracht werden muss, ist völlig unterschiedlich. Für die Eröffnung
einer Gaststätte oder eines Bewachungsunternehmens reicht es, bei der Industrie-
und Handelskammer an einer Unterrichtung teilgenommen zu haben. Für das
Verkehrsgewerbe müssen je nach angestrebter Tätigkeit unterschiedliche
Prüfungen abgelegt werden.
Bedürfnisprüfung
Eine Begrenzung der Anbieter einer bestimmten
Branche gibt es nur sehr selten. So werden zum Beispiel in den meisten
Bundesländern die zulässige Zahl der Taxis behördlich begrenzt.
Handwerk
Besonderheiten gelten für die Ausübung
eines Handwerks. Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes
Gewerbe ist nur natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften
(Personenhandelsgesellschaften - OHG und KG - und Gesellschaften bürgerlichen
Rechts) gestattet, die in der Handwerksrolle - mit dem zu betreibenden
Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk - eingetragenen sind.
Grundsätzlich wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer Handwerksmeister,
Ingenieur oder im Besitz einer Ausnahmebewilligung der Bezirksregierung
ist, außerdem, wer nach der ab dem 1. April 2004 geltenden Rechtslage als
Handwerksgeselle nach einer Berufstätigkeit von insgesamt mindestens sechs
Jahren, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, eine Ausübungsberechtigung
erhält. Eine Ausübungsberechtigung ist allerdings in folgenden Gewerben
nicht möglich: Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher,
Orthopädietechniker, Schornsteinfeger und Zahntechniker.
Nach der Novelle der Handwerksordnung
zum 01.01.2004 sind in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) nur noch
41 (statt vorher 94) Gewerbe aufgeführt, die als zulassungspflichtige Handwerke
betrieben werden können. Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines
zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig (nicht industriell)
betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A
aufgeführt ist, oder wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe
wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).Keine wesentlichen Tätigkeiten
sind insbesondere solche, die
- in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten
erlernt werden können,
- zwar eine längere Anlernzeit verlangen,
aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks
nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten erfordern, auf die
die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist,
- nicht aus einem zulassungspflichtigen
Handwerk entstanden sind.
Anders
als bisher ist es nun Unternehmen aller Rechtsformen (und nicht mehr nur
juristischen Personen) möglich, einen Betriebsleiter zu beschäftigen, der
die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Dagegen enthält die Anlage B zur Handwerksordnung
ein Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie oder handwerksähnliche
Gewerbe betrieben werden können und keiner Eintragung in die Handwerksrolle
(mehr) bedürfen. Im Glossar finden Sie sowohl die Tabelle der zulassungsfreien
Handwerke als auch die der handwerksähnlichen Gewerbe. Die Vorschriften
der Handwerksordnung gelten auch für handwerkliche Nebenbetriebe,
die mit einem Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, der
Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind,
es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt
wird oder dass es sich um einen Hilfsbetrieb handelt, in dem insbesondere
Garantie- und Gewährleistungsarbeiten oder Tätigkeiten für den Hauptbetrieb
ausgeübt werden. Unerheblich ist eine Tätigkeit, wenn sie während eines
Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit
arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.
Baurecht
Neben den gewerberechtlichen Fragen
sollten Existenzgründer auch die baurechtlichen Bedingungen rechtzeitig
in ihre Planung einbeziehen. So sind schon durch den örtlichen Bebauungsplan
oft Einschränkungen hinsichtlich der gewerblichen Nutzung in bestimmten
Gebieten vorgesehen. Für einige Gewerbearten kommen baurechtliche Vorgaben
hinzu; beispielsweise müssen Gaststätten über Toilettenräume verfügen.
Nach den örtlichen Stellplatzverordnungen
muss zudem eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen zur Verfügung stehen.
Klären Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit, ob an dem gewählten Standort der
Betrieb Ihres Gewerbes erlaubt ist und welche baulichen Auflagen erfüllt
werden müssen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das örtlich zuständige Bauordnungsamt.
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer - ohne
vorherige Bestellung - außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren
oder Leistungen anbietet oder Bestellungen aufnimmt. Dazu zählen beispielsweise
der Straßenverkauf aus einem Wagen oder Stand und die Tätigkeit von Schaustellern.
Als Reisegewerbetreibender benötigen Sie eine Erlaubnis, die sogenannte
Reisegewerbekarte, die beim Ordnungsamt an Ihrem Wohnsitz zu beantragen
ist. Eine solche Karte wird erteilt, wenn keine Tatsachen bekannt sind,
wonach der Antragsteller für die Tätigkeit als unzuverlässig gelten muss.
Sie kann auch eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden sein.
Reisegewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Reisegewerbekarte während
der Ausübung des Gewerbes mitzuführen und auf Verlangen eines Mitarbeiter
des zuständigen Ordnungsamts vorzuzeigen. Beachten Sie, dass Sie für die
Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes - zum Beispiel beim Aufstellen
eines Verkaufsstands in der Fußgängerzone - zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis
der zuständigen Gemeinde benötigen. Die Veranstaltung eines sogenannten
Wanderlagers, d. h. der Vertrieb von Waren aus einer nur vorübergehenden
Verkaufsstelle, fällt ebenfalls unter den Begriff des Reisegewerbes und
muss zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Gemeindeverwaltung angezeigt
werden.
Marktgewerbe
Zum Marktverkehr zählen nach der Gewerbeordnung
Messen, Ausstellungen und Märkte. Bei den Märkten unterscheidet das Gesetz
nach Großmärkten, auf denen bestimmte Waren an gewerbliche Wiederverkäufer
oder Großabnehmer vertreiben werden, Wochenmärkten, die hauptsächlich landwirtschaftliche
Erzeugnisse anbieten, sowie Spezial- und Jahrmärkten.
Für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen
benötigen Sie weder eine Gewerbeanmeldung noch eine Reisegewerbekarte,
die Veranstaltung muss aber vom zuständigen Ordnungsamt auf Antrag des
Veranstalters festgesetzt werden. Die Behörde kann einem Aussteller oder
Anbieter die Teilnahme untersagen, wenn die Annahme besteht, dass er hierfür
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Besondere Regelungen
Ausländer aus Staaten außerhalb der
Europäischen Union dürfen sich nur selbstständig machen, wenn keine ausländerrechtlichen
Beschränkungen bestehen. Eine derartige Beschränkung liegt vor, wenn die
Aufenthaltsgenehmigung den Vermerk "Selbstständige oder vergleichbare
unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet." versehen ist.
In diesen Fällen können die Inhaber aber eine Änderung beantragen, der
aber nur dann stattgegeben wird, wenn der Antragsteller ausreichende Vorkenntnisse
für das beabsichtigte Gewerbe besitzt und an der Tätigkeit ein übergeordnetes
wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis besteht.